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WERNER & ZEISSE Werft- und Industrieservice
Anlagenreinigung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Werner & Zeisse GmbH & Co. KG

1. Einleitende Bedingungen
1.1 Sind durch schriftliche Vereinbarung einzelne dieser Bedingungen abbedungen, so wird die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen davon nicht berührt.
1.2 Diesen Bedingungen entgegenstehende Einkaufsbedingungen der Besteller gelten auch dann als abgelehnt, wenn dies unsererseits nicht ausdrücklich geschieht. Sie sind nicht Bestandteil des Auftrages.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig oder unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

2. Angebote
2.1 Angebote sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Sie sind vertraulich zu behandeln. Auf Verlangen sind die Angebote und Unterlagen zurückzugeben. Zeichnerische und rechnerische Darstellungen des Angebotes bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.2 Den im Angebot enthaltenen Preisen sind die zur Zeit gültigen Kosten zu Grunde gelegt. Unsere Angebote sind 30 Tage ab Zugang beim Besteller bindend und gelten nur für den angebotenen Zeitraum und Ausführungsort. Bei Auftragserteilung nach der Bindefrist oder Veränderungen im Ausführungszeitraum und / oder Ausführungsort sind wir zur Anpassung der Angebotspreise berechtigt.
2.3 Mündliche Preisabsprachen stellen, sofern sie nicht von einer Seite schriftlich und ohne Gegenrede der anderen Seite bestätigt wurden, Kostenschätzungen dar. Arbeiten, die auf eine mündliche Absprache hin beauftragt werden, werden zu den tatsächlich entstandenen Lohn- Material- und Nebenkosten in Rechnung gestellt.

3. Art und Umfang der Leistungen und Lieferungen
3.1 Für Art und Umfang der Leistungen und Lieferungen ist ausschließlich unser Angebot bzw. unsere schriftliche Auftragsbestätigung auf ein fremdes Angebot maßgeblich.

4. Vorbereitung der Arbeiten; Lagerung und Sicherung von Material und Gerät
4.1 Bei termingebundenen Arbeiten ist der Besteller verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass mit den Arbeiten fristgerecht begonnen werden kann und diese fortlaufend ohne Verzögerungen und Unterbrechungen verlängern die Frist für die Fertigstellung der Arbeiten entsprechend. Dadurch entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet.
4.2 Der Arbeitsplatz muss so zur Verfügung gestellt werden, dass für uns keine Aufräumungs-, Reinigungs- und Nebenarbeiten notwendig sind, soweit diese nicht schriftlich vereinbart worden sind. Dennoch erforderliche Aufräumungs-, Reinigungs- oder Nebenarbeiten berechtigen uns zur gesonderten Berechnung.
4.3 Für bereitzustellende Materialien und Geräte hat der Besteller einen ausreichenden und geeigneten Lagerplatz bzw. Lagerraum kostenfrei bereitzustellen und diese Gegenstände gegen Diebstahl, Feuer und andere Schäden zu schützen. Ein Zurückbehaltungsrecht an unseren Geräten und Materialien ist grundsätzlich ausgeschlossen. Gewährt das Gesetz bzw. die VOB ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht, so greift dies nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Für beigestellte Beschichtungsstoffe hat der Besteller jeweils für uns kostenfrei auch die notwendigen Reinigungsmittel in ausreichender Menge für die Anlagen zur Verfügung zu stellen. Die Entsorgung von Farbresten und Gebinden etc. ist grundsätzlich in unseren Preisen nicht enthalten.
4.4 Entsorgung allgemein
Unsere Preise gelten grundsätzlich ohne die Entsorgungskosten. Wünscht der Besteller, dass die Entsorgung unsererseits durchgeführt wird, so gelten die genannten Preise als unverbindliche Richtpreise, wenn die Entsorgung / Verwertung der Abfälle eine Analytik oder Inaugenscheinnahme erfordert. Der Besteller ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Abfallstoffe verantwortlich. Die Übernahme der Abfallstoffe setzt die wirksame Annahmeerklärung unsererseits voraus. Wir sind berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, deren Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweicht, zu verweigern und entweder an den Besteller zurückzuführen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung / Beseitigung zuzuführen. Etwaige dadurch verursachte Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen. Die von uns übernommenen Leistungspflichten entbindet den Besteller jedoch nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe. In jedem Fall sind uns alle Fremdleistungen zuzüglich 16 % Verwaltungs- und Vertriebskosten zu erstatten. Die Fremdleistungen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung werden von uns nachgewiesen.

5. Fristen
5.1 Ist für den Arbeitsbeginn, den Abschluss der Arbeiten bzw. für dei Lieferungen eine Frist bestimmt, so beginnt diese, sofern nicht abweichendes Vereinbart wurde, mit dem Tag der schriftlichen Beauftragung durch den Besteller.
5.2 Krieg, Mobilmachung, höhere Gewalt, Streik und Aussperrung und sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht zu vertretende Umstände berechtigen uns. Fristen und Termine angemessen zu verlängern bzw. vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Besteller kann in diesem Fall und, sofern die Lieferzeit bzw. die Arbeitstermine nicht eingehalten werden, nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten, jedoch nur in dem Umfang, in dem die vertraglichen Leistungen noch nicht erbracht sind. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
5.3 Ansprüche aus bereits erbrachten Leistungen und Lieferungen bleiben in jedem Fall bestehen. Wenn sich die Ausführung von Auftragsarbeiten verzögert oder unmöglich wird, ohne dass wir dieses zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, die bis zum Eintritt der Verzögerung bzw. Unmöglichkeit erbrachten Leistungen nach Maßgabe des Vertrages zu berechnen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle Lieferungen einschließlich der von uns verarbeiteten Materialien erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Preises und aller, auch der künftigen Forderungen, die wir aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller erwerben, unser Eigentum.
6.2 Bei Verarbeitung von uns gelieferter Ware durch uns oder Dritte zu einer neuen Sache erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen.
Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6.3 Der Besteller tritt seine Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrage an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an uns ab der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
Wird Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, weiterverkauft, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf den Betrag an uns ab, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wird die Vorbehaltsware von uns bzw. dem Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebracht, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den den es angeht erwachsenen Vergütungsanspruch in dem Betrage an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Steht dem Besteller ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf uns über.
Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung ist der Wert unserer Faktura zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %.
Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Besteller erwachsenen Gesamtforderung bestimmen wir.
6.4 Der Besteller ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass unsere Forderungen gem. Ziffer 6.3 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er gem. Ziffer 6.3 an uns abgetreten oder abzutreten hat (einschließlich ihrer Abtretung, Scherungsabtretung und Verpfändung) ist der Besteller nicht berechtigt.
6.5 Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderungen und sonstigen Vergütungsansprüche). Von unserer eigenen Einziehungsbefugnis werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Auf Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir werden hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen.
6.6 Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 % , so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über. Zugleich erwirbt der Besteller die Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hat.

7. Abnahme
7.1 Die Arbeiten sind unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung auf unsere Anforderung durch den Besteller in Anwesenheit eines Vertreters von uns abzunehmen. Die erfolgte Abnahme ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Die rügelose Ingebrauchnahme der von uns hergestellten oder bearbeiteten Sache gilt als Annahme.
Nimmt der Besteller die Arbeiten wegen angeblicher Mängel oder nicht vertragsgerechter Ausführung nicht an, so sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, den Zustand durch einen von uns bestellten Sachverständigen beweishalber sichern zu lassen. Die Kosten des Sachverständigen gehen zu unseren Lasten, wenn die Annahmeverweigerung berechtigt war. Ansonsten hat uns der Besteller die Sachverständigenkosten zu erstatten.

8. Gewährleistung
8.1 Wir übernehmen die Gewähr für einwandfreie, fachgerechte Durchführung der Arbeiten nach dem jeweiligen allgemeinen Stand der Technik.
8.2 Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens binnen zehn Tagen nach Abnahme der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
8.3 Die Rechte des Bestellers sind beschränkt auf Nachbesserung. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, kann der Besteller Minderung verlangen, jedoch nur bis zur Höhe des Einzelauftragswertes.
8.4 Die Durchführung etwaiger Nachbesserungs-, Gewährleistungs- oder Garantiearbeiten bleibt uns ausschließlich vorbehalten. Sämtliche Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn ohne unsere Zustimmung mit der Beseitigung etwaiger Mängel selbst oder durch Dritte begonnen wird.
8.5 Die Nachbesserungs-, Gewährleistungs- oder Garantiepflicht unsererseits gilt nur für Mängel, die unter den vereinbarten Voraussetzungen beim ordnungsgemäßen Gebrauch aufgetreten sind. Für Mängel, die auf schlechter Wartung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Beanspruchung des Materials, übermäßige Beanspruchung, unbefugte durch den Besteller oder Dritte ausgeführte Reparaturen sowie normaler Abnutzung beruhen, haben wir nicht einzustehen.
Im Streitfalle hat der Besteller zu beweisen, dass die geltend gemachten Mängel unter den vereinbarten Eigenschaften und trotz ordnungsgemäßen Gebrauchs aufgetreten sind.
8.6 Schreibt der Besteller Arbeitsmethoden vor, die nicht dem allgemeinen Stand der Technik entsprechen, so ist jegliche Haftung unsererseits für etwaige Mängel ausgeschlossen, wenn wir nach der vorgeschriebenen Arbeitsmethode arbeiten und ein etwaiger Mangel hierauf beruht. Wir sind nicht verpflichtet, uns vorgeschriebenen Arbeitsmethoden auf ihre Tauglichkeit hin zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen.
8.7 Etwa von uns über die reine Gewährleistung hinaus übernommene Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Erforderliche Garantiearbeiten verlängern die vereinbarte Garantiezeit in keinem Fall.
8.8 Die im Zusammenhang mit Nachbesserungs-, Gewährlistungs- oder Garantiearbeiten notwendig werdenden Transportkosten hat der Besteller zu tragen. Für solche Arbeiten im Ausland werden von uns im Übrigen nur die Kosten übernommen, die bei der Durchführung vergleichbarer Arbeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Etwa entstehende Mehrkosten für Auslandsarbeiten sind vom Besteller zu tragen.
8.9 Kleine Mängel hat der Besteller auf unsere Anforderung auf unsere Kosten selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
8.10 Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

9. Haftung
9.1 Unsere Haftung beschränkt sich auf grob fahrlässige Vertragsverletzungen. Sie ist grundsätzlich begrenzt auf die Höhe des Einzelauftrages, max. jedoch beschränkt sich die Haftungssumme auf € 25.000,00.
9.2 Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden bei Herstellung oder Verwendung von mangelhaften Sachen ist ausgeschlossen. Unsere Haftung für Folgeschäden im Übrigen ist hinsichtlich nicht vorhersehbarer Schäden ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Ziffer 9.1.
9.3 Die Anlagen des Bestellers müssen zur Durchführung unserer Arbeiten geeignet sein. Sie müssen insbesondere dem Stand der Technik entsprechen. Jegliche daraus resultierende Mängel oder Schäden auch am Eigentum Dritter gehen zu Lasten des Bestellers. Dieser hat uns etwaige Ansprüche Dritter von der Hand zu halten bzw. von uns in diesem Zusammenhang gezahlte Kosten zu erstatten.
9.4 Ein zur Forderung berechtigter Besteller ist verpflichtet, den Schaden zu mindern. Versäumt er dieses, so kann er für den Teil des Schadens, der dadurch entsteht, keinen Ersatz verlangen.
9.5 Für vom Besteller geliefertes oder vorgeschriebenes Material wird von uns keinerlei Haftung übernommen. In diesem Fall besteht auch keine Verpflichtung unsererseits, derartiges Material auf seine generelle oder konkrete Eignung zu überprüfen.
Unter Hinweis auf Ziffer 8.6 gilt entsprechendes für eine vom Besteller vorgeschriebene Art der Verarbeitung.
9.6 Für vom Besteller uns leihweise überlassene Anlagen, Geräte oder Einrichtungen ist unsere Haftung in jedem Fall auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Die Haftung ist in jedem Fall begrenzt auf € 25.000,00.
Sollte der Besteller eine höhere Absicherung für erforderlich halten, muss diese schriftlich vereinbart werden. Die Kosten einer derartigen Absicherung gehen zu Lasten des Bestellers.

10. Zahlung
10.1 Wir sind berechtigt, Abschlagsrechnungen ab einem Auftragswert von € 25.000,00 zu erteilen. Die in Rechnung zu stellenden Abschläge müssen nicht dem Wert unserer Leistungen zum Zeitpunkt der Erstellung der Abschlagsrechnung entsprechen.
10.2 Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Rechnungen sind, sofern nichts anderes Vereinbart wurde, sofort ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Im Verzugsfall werden dem Auftraggeber die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien Kiel.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Werner & Zeisse GmbH & Co. KG

1. Einleitende Bedingungen
1.1 Sind durch schriftliche Vereinbarung einzelne dieser Bedingungen abbedungen, so wird die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen davon nicht berührt.
1.2 Diesen Bedingungen entgegenstehende Einkaufsbedingungen der Besteller gelten auch dann als abgelehnt, wenn dies unsererseits nicht ausdrücklich geschieht. Sie sind nicht Bestandteil des Auftrages.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig oder unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

2. Angebote
2.1 Angebote sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Sie sind vertraulich zu behandeln. Auf Verlangen sind die Angebote und Unterlagen zurückzugeben. Zeichnerische und rechnerische Darstellungen des Angebotes bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.2 Den im Angebot enthaltenen Preisen sind die zur Zeit gültigen Kosten zu Grunde gelegt. Unsere Angebote sind 30 Tage ab Zugang beim Besteller bindend und gelten nur für den angebotenen Zeitraum und Ausführungsort. Bei Auftragserteilung nach der Bindefrist oder Veränderungen im Ausführungszeitraum und / oder Ausführungsort sind wir zur Anpassung der Angebotspreise berechtigt.
2.3 Mündliche Preisabsprachen stellen, sofern sie nicht von einer Seite schriftlich und ohne Gegenrede der anderen Seite bestätigt wurden, Kostenschätzungen dar. Arbeiten, die auf eine mündliche Absprache hin beauftragt werden, werden zu den tatsächlich entstandenen Lohn- Material- und Nebenkosten in Rechnung gestellt.

3. Art und Umfang der Leistungen und Lieferungen
3.1 Für Art und Umfang der Leistungen und Lieferungen ist ausschließlich unser Angebot bzw. unsere schriftliche Auftragsbestätigung auf ein fremdes Angebot maßgeblich.

4. Vorbereitung der Arbeiten; Lagerung und Sicherung von Material und Gerät
4.1 Bei termingebundenen Arbeiten ist der Besteller verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass mit den Arbeiten fristgerecht begonnen werden kann und diese fortlaufend ohne Verzögerungen und Unterbrechungen verlängern die Frist für die Fertigstellung der Arbeiten entsprechend. Dadurch entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet.
4.2 Der Arbeitsplatz muss so zur Verfügung gestellt werden, dass für uns keine Aufräumungs-, Reinigungs- und Nebenarbeiten notwendig sind, soweit diese nicht schriftlich vereinbart worden sind. Dennoch erforderliche Aufräumungs-, Reinigungs- oder Nebenarbeiten berechtigen uns zur gesonderten Berechnung.
4.3 Für bereitzustellende Materialien und Geräte hat der Besteller einen ausreichenden und geeigneten Lagerplatz bzw. Lagerraum kostenfrei bereitzustellen und diese Gegenstände gegen Diebstahl, Feuer und andere Schäden zu schützen. Ein Zurückbehaltungsrecht an unseren Geräten und Materialien ist grundsätzlich ausgeschlossen. Gewährt das Gesetz bzw. die VOB ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht, so greift dies nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Für beigestellte Beschichtungsstoffe hat der Besteller jeweils für uns kostenfrei auch die notwendigen Reinigungsmittel in ausreichender Menge für die Anlagen zur Verfügung zu stellen. Die Entsorgung von Farbresten und Gebinden etc. ist grundsätzlich in unseren Preisen nicht enthalten.
4.4 Entsorgung allgemein
Unsere Preise gelten grundsätzlich ohne die Entsorgungskosten. Wünscht der Besteller, dass die Entsorgung unsererseits durchgeführt wird, so gelten die genannten Preise als unverbindliche Richtpreise, wenn die Entsorgung / Verwertung der Abfälle eine Analytik oder Inaugenscheinnahme erfordert. Der Besteller ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Abfallstoffe verantwortlich. Die Übernahme der Abfallstoffe setzt die wirksame Annahmeerklärung unsererseits voraus. Wir sind berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, deren Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweicht, zu verweigern und entweder an den Besteller zurückzuführen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung / Beseitigung zuzuführen. Etwaige dadurch verursachte Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen. Die von uns übernommenen Leistungspflichten entbindet den Besteller jedoch nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe. In jedem Fall sind uns alle Fremdleistungen zuzüglich 16 % Verwaltungs- und Vertriebskosten zu erstatten. Die Fremdleistungen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung werden von uns nachgewiesen.

5. Fristen
5.1 Ist für den Arbeitsbeginn, den Abschluss der Arbeiten bzw. für dei Lieferungen eine Frist bestimmt, so beginnt diese, sofern nicht abweichendes Vereinbart wurde, mit dem Tag der schriftlichen Beauftragung durch den Besteller.
5.2 Krieg, Mobilmachung, höhere Gewalt, Streik und Aussperrung und sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht zu vertretende Umstände berechtigen uns. Fristen und Termine angemessen zu verlängern bzw. vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Besteller kann in diesem Fall und, sofern die Lieferzeit bzw. die Arbeitstermine nicht eingehalten werden, nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten, jedoch nur in dem Umfang, in dem die vertraglichen Leistungen noch nicht erbracht sind. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
5.3 Ansprüche aus bereits erbrachten Leistungen und Lieferungen bleiben in jedem Fall bestehen. Wenn sich die Ausführung von Auftragsarbeiten verzögert oder unmöglich wird, ohne dass wir dieses zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, die bis zum Eintritt der Verzögerung bzw. Unmöglichkeit erbrachten Leistungen nach Maßgabe des Vertrages zu berechnen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle Lieferungen einschließlich der von uns verarbeiteten Materialien erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Preises und aller, auch der künftigen Forderungen, die wir aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller erwerben, unser Eigentum.
6.2 Bei Verarbeitung von uns gelieferter Ware durch uns oder Dritte zu einer neuen Sache erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen.
Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6.3 Der Besteller tritt seine Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrage an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an uns ab der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
Wird Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, weiterverkauft, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf den Betrag an uns ab, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wird die Vorbehaltsware von uns bzw. dem Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebracht, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den den es angeht erwachsenen Vergütungsanspruch in dem Betrage an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Steht dem Besteller ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf uns über.
Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung ist der Wert unserer Faktura zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %.
Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Besteller erwachsenen Gesamtforderung bestimmen wir.
6.4 Der Besteller ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass unsere Forderungen gem. Ziffer 6.3 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er gem. Ziffer 6.3 an uns abgetreten oder abzutreten hat (einschließlich ihrer Abtretung, Scherungsabtretung und Verpfändung) ist der Besteller nicht berechtigt.
6.5 Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderungen und sonstigen Vergütungsansprüche). Von unserer eigenen Einziehungsbefugnis werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Auf Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir werden hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen.
6.6 Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 % , so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über. Zugleich erwirbt der Besteller die Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hat.

7. Abnahme
7.1 Die Arbeiten sind unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung auf unsere Anforderung durch den Besteller in Anwesenheit eines Vertreters von uns abzunehmen. Die erfolgte Abnahme ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Die rügelose Ingebrauchnahme der von uns hergestellten oder bearbeiteten Sache gilt als Annahme.
Nimmt der Besteller die Arbeiten wegen angeblicher Mängel oder nicht vertragsgerechter Ausführung nicht an, so sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, den Zustand durch einen von uns bestellten Sachverständigen beweishalber sichern zu lassen. Die Kosten des Sachverständigen gehen zu unseren Lasten, wenn die Annahmeverweigerung berechtigt war. Ansonsten hat uns der Besteller die Sachverständigenkosten zu erstatten.

8. Gewährleistung
8.1 Wir übernehmen die Gewähr für einwandfreie, fachgerechte Durchführung der Arbeiten nach dem jeweiligen allgemeinen Stand der Technik.
8.2 Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens binnen zehn Tagen nach Abnahme der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
8.3 Die Rechte des Bestellers sind beschränkt auf Nachbesserung. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, kann der Besteller Minderung verlangen, jedoch nur bis zur Höhe des Einzelauftragswertes.
8.4 Die Durchführung etwaiger Nachbesserungs-, Gewährleistungs- oder Garantiearbeiten bleibt uns ausschließlich vorbehalten. Sämtliche Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn ohne unsere Zustimmung mit der Beseitigung etwaiger Mängel selbst oder durch Dritte begonnen wird.
8.5 Die Nachbesserungs-, Gewährleistungs- oder Garantiepflicht unsererseits gilt nur für Mängel, die unter den vereinbarten Voraussetzungen beim ordnungsgemäßen Gebrauch aufgetreten sind. Für Mängel, die auf schlechter Wartung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Beanspruchung des Materials, übermäßige Beanspruchung, unbefugte durch den Besteller oder Dritte ausgeführte Reparaturen sowie normaler Abnutzung beruhen, haben wir nicht einzustehen.
Im Streitfalle hat der Besteller zu beweisen, dass die geltend gemachten Mängel unter den vereinbarten Eigenschaften und trotz ordnungsgemäßen Gebrauchs aufgetreten sind.
8.6 Schreibt der Besteller Arbeitsmethoden vor, die nicht dem allgemeinen Stand der Technik entsprechen, so ist jegliche Haftung unsererseits für etwaige Mängel ausgeschlossen, wenn wir nach der vorgeschriebenen Arbeitsmethode arbeiten und ein etwaiger Mangel hierauf beruht. Wir sind nicht verpflichtet, uns vorgeschriebenen Arbeitsmethoden auf ihre Tauglichkeit hin zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen.
8.7 Etwa von uns über die reine Gewährleistung hinaus übernommene Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Erforderliche Garantiearbeiten verlängern die vereinbarte Garantiezeit in keinem Fall.
8.8 Die im Zusammenhang mit Nachbesserungs-, Gewährlistungs- oder Garantiearbeiten notwendig werdenden Transportkosten hat der Besteller zu tragen. Für solche Arbeiten im Ausland werden von uns im Übrigen nur die Kosten übernommen, die bei der Durchführung vergleichbarer Arbeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Etwa entstehende Mehrkosten für Auslandsarbeiten sind vom Besteller zu tragen.
8.9 Kleine Mängel hat der Besteller auf unsere Anforderung auf unsere Kosten selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
8.10 Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

9. Haftung
9.1 Unsere Haftung beschränkt sich auf grob fahrlässige Vertragsverletzungen. Sie ist grundsätzlich begrenzt auf die Höhe des Einzelauftrages, max. jedoch beschränkt sich die Haftungssumme auf € 25.000,00.
9.2 Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden bei Herstellung oder Verwendung von mangelhaften Sachen ist ausgeschlossen. Unsere Haftung für Folgeschäden im Übrigen ist hinsichtlich nicht vorhersehbarer Schäden ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Ziffer 9.1.
9.3 Die Anlagen des Bestellers müssen zur Durchführung unserer Arbeiten geeignet sein. Sie müssen insbesondere dem Stand der Technik entsprechen. Jegliche daraus resultierende Mängel oder Schäden auch am Eigentum Dritter gehen zu Lasten des Bestellers. Dieser hat uns etwaige Ansprüche Dritter von der Hand zu halten bzw. von uns in diesem Zusammenhang gezahlte Kosten zu erstatten.
9.4 Ein zur Forderung berechtigter Besteller ist verpflichtet, den Schaden zu mindern. Versäumt er dieses, so kann er für den Teil des Schadens, der dadurch entsteht, keinen Ersatz verlangen.
9.5 Für vom Besteller geliefertes oder vorgeschriebenes Material wird von uns keinerlei Haftung übernommen. In diesem Fall besteht auch keine Verpflichtung unsererseits, derartiges Material auf seine generelle oder konkrete Eignung zu überprüfen.
Unter Hinweis auf Ziffer 8.6 gilt entsprechendes für eine vom Besteller vorgeschriebene Art der Verarbeitung.
9.6 Für vom Besteller uns leihweise überlassene Anlagen, Geräte oder Einrichtungen ist unsere Haftung in jedem Fall auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Die Haftung ist in jedem Fall begrenzt auf € 25.000,00.
Sollte der Besteller eine höhere Absicherung für erforderlich halten, muss diese schriftlich vereinbart werden. Die Kosten einer derartigen Absicherung gehen zu Lasten des Bestellers.

10. Zahlung
10.1 Wir sind berechtigt, Abschlagsrechnungen ab einem Auftragswert von € 25.000,00 zu erteilen. Die in Rechnung zu stellenden Abschläge müssen nicht dem Wert unserer Leistungen zum Zeitpunkt der Erstellung der Abschlagsrechnung entsprechen.
10.2 Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Rechnungen sind, sofern nichts anderes Vereinbart wurde, sofort ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Im Verzugsfall werden dem Auftraggeber die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien Kiel.

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